Verein



Chronik

Wie viele andere Hobbyfussballclubs entstand auch unser Verein durch eine "Schnapsidee".

Anno 1998. Im Katholischen Vereinshaus in Differten gibt es zwei Kneipen. Die eine, "Club Forum 66", besass bereits schon länger eine Theken- bzw. Hobbyfussballmannschaft. Nach einigen Sticheleien ... wurde schliesslich eine Herausforderung ausgesprochen ... und angenommen. Wir, die wir uns stets beim "Onkel Tom" (Daher stammt auch unser Vereinsname.) trafen, konnten diesem Treiben nicht länger zusehen.
So wurde schnell eine Mannschaft zusammengestellt. Unser neuer Sponsor Thomas (Tom) Wilhelm spendierte uns auch gleich einige weisse T-Shirts mit seinem Logo.

Am 30. März 1998 war es dann soweit. Unser erstes Spiel gegen den "Club Forum 66" und keiner ahnte was daraus entstehen würde.

Im Kader standen damals: Eisenbart Oliver (TOR), Blume Christian, Fedick Michael, Kleinbauer Denis, Müller Sascha, Rupp Stefan, Scülfort Philippe, Steil Torsten, Thönes Jörg, Trierweiler Dieter, Warken David, Weber Simon und Zimmer Thorsten.

Durch Tore von Simon Weber (2) und Jörg Thönes wurde der Club souverän mit 3:0 geschlagen.

Nach einem weiteren Sieg (5:0 gegen die Röhrenwerke Bous) meldeten wir uns, über unseren Kneipenwirt Thomas Wilhelm, zum Stubbi-Cup 1998 an. Beim Ausscheidungsturnier in Überherrn erreichten wir sensationell den 4. Platz.

Dies war nicht nur ein guter Grund zum Feiern (Siegprämie: ein 30 l-Fass Urpils der Karlsberg Brauerei sowie etwa 20 l vom Tom), sondern auch um einen Verein zu gründen. Am 11. Juni 1998 war es dann soweit. Die Onkel Tom´s Urpils Kicker wurden gegründet. Unsere bis dahin namenlose Mannschaft erhielt den o.g. Namen und vom Wirt Thomas Wilhelm 15 neue grüne T-Shirts.

Gründungsmitglieder waren: Blume Christian, Fedick Michael, Geber Pascal, Kleinbauer Denis, Muhs Johannes, Müller Sascha, Rupp Stefan, Schmitt Heiko, Steil Torsten, Thönes Jörg, Trierweiler Dieter und Warken David.

In der Jahreshauptversammlung vom 22. Mai 2000 beschlossen die Mitglieder die Neugründung und Eintragung ins Vereinsregister.

Anwesende Gründungsmitglieder waren zu diesem Zeitpunkt: Ernst Oliver, Fedick Michael, Gerner Sascha, Müller Sascha, Rupp Stefan, Scülfort Philippe, Steil Torsten, Thönes Jörg, Trierweiler Dieter und Warken David.

Michael Fedick wurde zum 1. Vorsitzenden und Oliver Ernst zum 2. Vorsitzenden gewählt.

Am 04. September 2000 erfolgte durch das Amtsgericht Saarlouis unter Nr. 1119 die Eintragung ins Vereinsregister.

Durch Teilnahme an Kleinfeld- und Hallenturnieren sowie Freundschaftsspielen im gesamten Saarland, haben wir uns einen guten Namen erworben. Einige Turniersiege haben wir bereits eingefahren. Näheres dazu in der Rubrik "Bilanz".

An insgesamt ca. 25-30 Terminen pro Jahr treten wir mit unserer Mannschaft an. Über 30 aktive Mitglieder (Stand: Dezember 2005) aus der Gemeinde Wadgassen und der näheren Umgebung nehmen am Spielbetrieb teil. Dabei besteht die Mannschaft sowohl aus aktiven (Kreisliga B bis Bezirksliga) und inaktiven Spielern (Hobbyspieler).



Vorstand    
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Am 05 Januar 2008 fand im Kath. Vereinshaus in Differten unsere jährliche Jahreshauptversammlung statt. Die Ergebnisse der Vorstandswahlen sehen Sie hier:

1. Vorsitzender:    Torsten Steil
2. Vorsitzender:    Torsten Simon
Kassierer:             Dieter Trierweiler
Schriftführer:         Erik Bohlinger
Kassenprüfer:      Pietro Campagna
Beisitzer:               Pietro Campagna,Markus Morschett, Jens Tolmatschew

Dem bisherigen Vorstand danken wir an dieser Stelle für die geleistete Arbeit.




Satzung    
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Vereinssatzung (Stand 02.02.2002)

Onkel Tom`s Urpils Kicker

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1.) Der Name des Vereins lautet: "Onkel Tom`s Urpils Kicker ".
2.) Der Verein hat seinen Sitz in Differten.
3.) Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.
4.) Der Name wird sodann mit dem Zusatz "eingetragener Verein " (e.V.) versehen.
5.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

1.) Der Verein hat den Zweck, den Fussballsport zu pflegen und die Geselligkeit unter den Mitgliedern zu fördern.
2.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Gemeinnützigkeit

1.) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß §2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff.AO).
2.) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
3.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.) Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

§4 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

§5 Mitgliedschaft

1.) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht selbst sportlich betätigen, aber im übrigen den Vereinszweck fördern.
2.) Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden, die sich bereiterklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

§6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes (einfache Stimmenmehrheit) erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
2.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
3.) Die Austrittserklärung hat schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erfolgen.
4.) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Mitgliedschaft erhalten bleibt. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungsnahme gegeben werden. Der Ausschluss erfolgt:

a) bei Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten
b) bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder Interessen des Vereins
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder ausserhalb des Vereinslebens
d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens
e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen
Dieser Beschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss dem Vorstand innerhalb eines Monats schriftlich mitgeteilt werden. Die Frist beginnt mit Zugang des Beschlusses. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

5.) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Kassierer
4. dem Schriftführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.

Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis einer neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und leitet den Spielbetrieb. Auf Weisung des Vorstandes kann einem weiteren Mitglied (gehört nicht dem Vorstand an) die Verantwortung über den Spielbetrieb übertragen werden.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen (einfache Stimmenmehrheit), die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen sieben Tagen eine zweite Sitzung mit der selben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

Der/die Kassierer/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Über Konten des Vereins erhalten der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und der/die Kassierer/in Einzelverfügungsberechtigung. Ausgaben, die den Betrag in Höhe € 100,- übersteigen, bedürfen eines Vorstandsbeschlusses. Ausgaben bis zu einem Betrag in Höhe von € 100,- können von jedem Vorstandsmitglied (1. + 2. Vorsitzender, Kassierer) allein getätigt werden.

Die Position des Schriftführers kann sowohl von einem Vorsitzenden oder dem Kassierer in Personalunion übernommen werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

1.) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
2.) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs-schreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungs-schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Anträge sind bei dem Vorstand spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Später eingereichte Anträge können nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung anerkannt wird.
3.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
4.) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus Ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen mit Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5.) Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden
- Wahl des Schriftführers
- Wahl des Kassierers
- Wahl des Kassenprüfers
- Eventuelle Wahl der Beisitzer


Die Wahlen sind auf Wunsch eines Mitgliedes geheim und mit Stimmzetteln durchzuführen. Für die Wahl des Vorstandes sowie des Kassenprüfers ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Außerdem hat sie Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung zu beschließen, sowie über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten zu entscheiden. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Bericht des Kassierers und des Kassenprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Weiterhin bestimmt die Mitgliederversammlung über die Höhe des Mitgliedbeitrages. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

§11 Kassenprüfer

Die Kasse wird von einem Kassenprüfer geprüft, der in der Mitgliederversammlung zu wählen ist. Die Wahl der Kassenprüfer gilt für ein Jahr. Der Kassenprüfer hat jederzeit das Recht, die Kasse zu prüfen.

§ 12 Beisitzer

Bei Bedarf können Beisitzer gewählt werden. Sie unterstützen den Vorstand bei der Organisation und Durchführung der auf den Verein zukommenden Aufgaben. Sie besitzen jedoch kein Stimmrecht bei Vorstandssitzungen.

§ 13 Verwaltung des Vereins

Der 1. oder 2. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vereins ein, stellt die Tagesordnung auf und leitet die Vorstandssitzungen. Vorschläge von Vorstandsmitgliedern müssen von ihm auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§14 Protokoll

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

Die Satzung wurde am 22.05.00 in der Mitgliederversammlung beschlossen. In der Mitgliederversammlung vom 02.02.02 wurde §8 ergänzt.

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